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Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie und Grundlagendisziplin der Rechtswissenschaft, die sich mit den konstitutiven Fragen des Rechts befasst.Die Rechts philosophie is et ein Teilgebiet der Philosophie und Grundlagendisziplin der Rechtswissenschaft, die sich mit den conmitutiven Fragen desen des Rechts befasst. Rechtsphilosophische Fragestellungen sind beispielsweise: Rechts philosophische Fragestellungen sind beispielsweise:
- Was ist Recht?레흐트가 아니었어?
- In welchem Verhältnis stehen „Gerechtigkeit“ und „Recht“ zueinander?웰켐 베를트니스 슈테헨 „게레히트키트 und레히트 und레히트 z레흐트 z레흐트 zin""?????????????????????
- In welchem Verhältnis stehen Rechtsnormen zu anderen sozialen Normen, insbesondere zur Moral?웰켐 Verhaltnis steen Rechtsnormen zu Anderen Sozialen Normen, insbesondre sur Moral?
- Welchen (materiellen) Inhalt sollte das Recht haben?웰첸(마테리엘렌) 솔테 다스 레흐트 하벤을 흡입한다?
- Wie entstehen (formal) Rechtsnormen?Wie entsteen (공식) Rechtsnormen?
- Was ist der Grund für die Geltung des Rechts? (Verbindlichkeit)겔퉁 데 레흐츠(Geltung des Rechts)가 더 그룬드 퓌르 다이지 않았는가? (Verbindlichkeit)
- In welchem Verhältnis stehen „Rechtsgefühl“ und „Recht“ zueinander?웰켐 베를트니스 슈테헨 레흐츠게퓌엘과 레흐트 주이난데르?
Zumindest einige dieser Fragen – insbesondere nach der Verbindung von Recht und Moral, der allgemeinen Struktur von Rechtsnormen und nach der Rechtsverbindlichkeit – stellt sich neben der Rechtsphilosophie auch die sogenannte Rechtstheorie, die sich seit Mitte des 19.Zumindest einige dieser Fragen – insbesondere nach der Verbindung von Recht und Moral, der allgemeinen Struktur von Rechtsnormen und nach der Rechtsverbindlichkeit – stellt sich neben der Rechtsphilosophie auch die sogenannte Rechtstheorie, die sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts, zunächst unter der Bezeichnung „Allgemeine Rechtslehre“ (auf Englisch: [analytical] jurisprudence), als eine von der Rechtsphilosophie unabhängige Disziplin herausgebildet hat. 자흐룬데츠, 주네흐스트 운터 데르 베제히응 „ 알제마이네 레흐츠레" (auf Englisch: [분석적] 법학전문), 알자스 폰 레흐츠필로소피 unbunziplin hearusgebildet 모자. Das genaue Verhältnis von Rechtsphilosophie und Rechtstheorie zueinander ist im Einzelnen umstritten.[1] Das genaue Verhaltnis von Rechtsfilosopie와 Rechtstheuri zueinander is im Einzelnen umstritten.[1]
Der Artikel führt in die Rechtsphilosophie des westlichen Rechtskreises ein (europäische Rechtsordnungen, angloamerikanisches Recht).데르 아르티켈 퓌르트는 다이에 레흐츠필로소피 데스웨스트리헨 레흐츠크라이시스 에인(Europaische Rechtsordnungen, 앵글로매리카니치 레흐트)이다. Andere Rechtskreise werden nicht berücksichtigt (vgl. insbesondere den Beitrag zum islamischen sowie zum chinesischen Recht). 안데레 레흐츠크라이즈 베르흐크시크티그트(vgl. insbesondre den Beitrag zum dramischen sowie zum chinesischen Recht)
Inhaltsverzeichnis흡입성베르제이치니스
- 1 Gegenstand und Abgrenzung게겐스탄트 압그렌종
- 2 Grundlegende Richtungen der Rechtsphilosophie그룬드레겐데 리히퉁엔 데르 레흐츠필로소피
- 3 Aktuelle Richtungen der Rechtstheorie아크투엘 리치퉁엔 데어 레흐트슈테오리
- 4 Siehe auch시허오치
- 5 LiteraturLiteratur
- 6 WeblinksWeblinks
- 7 Einzelnachweise아인젤나치웨이즈
Gegenstand und Abgrenzung게겐스탄트 압그렌종[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Die Rechtsphilosophie wendet Erkenntnisse und Methoden der allgemeinen Philosophie, insbesondere der Wissenschaftstheorie, der Logik, aber auch der Sprachwissenschaft und Semiotik auf das Recht und auf die Rechtswissenschaft an.Die Rechts Philosophie Wendet Erkenntntnisse und Methoden der Allgemeinen Philoshulie, der Logik, anvera auch der Sprachwissenschaft das Recht und Rechtswitt. Ein Beispiel aus neuerer Zeit ist die Anwendung der Diskurstheorie auf die juristische Argumentation durch Jürgen Habermas und Robert Alexy. Ein Beispiel aus neuerer Zeit is die Anwendung der Diskurstheuriauf die Juristische daugh Jurmas and Robert Alexy. Dabei spricht man vermehrt seit einiger Zeit auch von Rechtstheorie, deren Verhältnis zur Rechtsphilosophie schwer abzugrenzen ist. 다베이 스프리히트맨 vermehrt seit einiger Zeit auch von Rechtstheori, deren Verheltnis jur Rechtsfilosophie schwer abzugrenzen ist.
Gegenstand der Rechtsphilosophie sind weder die Rechtsanwendung selbst, also die juristische Methodenlehre, noch die Untersuchung der sozialen Praxis des Rechts (also die Rechtssoziologie).Gegenstand der Rechts philosophie sind weder die Rechtsanwendung selbst, die Juristiche Methenhre, noch die Untersuchung der Sosialen des Rechts(또한 Rechtsozologie. Die Rechtsgeschichte untersucht die Entwicklung des Rechts aus historischer Sicht (also dessen „Evolution“). Die Rechtsgeschichte untersucht die Entwicklung des Rechts ausistischer Sicht (역시 desen „Evolution") Die Rechtsdogmatik beschreibt dagegen die Strukturen und Elemente des derzeit geltenden positiven Rechts. Die Rechtsdogmatik beschreibt dagegen die Strukturen und Elemente des derzeitt 겔텐덴 positiven Rechts.
Zentrale Themen der Rechtsphilosophie sind vielmehr: 젠트랄 테멘 데어 레흐츠필로소피 신드 비엘메어:
- Der Begriff des Rechts,데르 베그리프 데 레흐츠
- die Bedeutung des Rechts für die Gesellschaft,죽다 베데우퉁 데 레흐츠 퓌르 다 죽다 게셀샤프트
- die inhaltliche Kritik des Rechts (das Auffinden des „richtigen Rechts“ im Sinne Rudolf Stammlers),죽다 크리틱 데 레흐츠 (das Auffinden des „richtigen rechts" im Sinne Rudolf Stttlers)
- ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsnormen verbindlich sind (Geltung des Rechts),ob unter welchen voraussetzungen Rechtsnormen berbindlich sind (Gelung des Rechts),
- welche Folgen sich an die Verbindlichkeit oder an die Unverbindlichkeit rechtlicher Normen knüpfen.Welche Folgen sich an die Bubindlichkeit oder a die Unverbindlickeit rechtlicher Normen knüpfen.
Dabei fließen insbesondere in die Auseinandersetzungen zum Rechtsbegriff stets auch Argumente und Überlegungen aus den anderen Gebieten und rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit ein.다이에의 다베이 플리에젠 인스벤데드르 다이에스 아우세츠오젠 젬 레흐트스베그리프 스테츠 오흐 오우테 우베르레궁겐 아우스 데굴 앤 에렌 게비텐스 그룬들라겐페르 북미트 에인. Eine scharfe Trennung zur übrigen Philosophie oder zu den Rechts- oder Sozialwissenschaften ist deshalb nicht möglich. Eine sharfe Trennung jur übrigen Philhonicie oder Zu den Rechts- oder Sozialwissenschaften ist deshalb nicht möglich.
Ein Teilgebiet sowohl der Rechtsphilosophie als auch der Politikwissenschaft ist die Staatstheorie (auch: Staatsphilosophie, politische Philosophie).Ein Teilgebiet der Rechts philosophie als auch der Politikwissenschaft는 Staatstheuri(오크: Staatsfilosopie, Politische Philosphie)이다. Die Rechtsphilosophie greift weiter als die Staatsphilosophie, weil sie, insbesondere als Rechtstheorie, das Recht selbst allgemein untersucht, nicht nur in seinem Bezug zum Staat. Die Rechts philosophie greift weiter als die Staats philosophie, wil sie, insbesondre alsrechtsthuri, das Recht selbst allgemein untert, nicht nicht nurt in Sein Bezug zum Stat. Andererseits liegen jeder Rechtsphilosophie und auch jeder Rechtstheorie immer bestimmte Grundannahmen über den Staat (also etwa die Staatsform, die Regierung oder das Verfahren der Gesetzgebung) zugrunde, die auf den Geltungsgrund und auf die Funktion des Rechts zurückwirken. Andererseits liegen jeder Rechtsphilosophie und auch jeder Rechtstheorie immer bestimmte Grundannahmen über den Staat (also etwa die Staatsform, die Regierung oder das Verfahren der Gesetzgebung) zugrunde, die auf den Geltungsgrund und auf die Funktion des Rechts zurückwirken. Das Recht hat in einem totalitären Staat eine ganz andere Funktion als in einem demokratischen Staat, und es kommt formell und materiell jeweils auf ganz andere Weise zustande. Das Recht는 Einem totalitéren Staat eine ganz Andere Funktion als in einem demokratischen Staat, und eskomt formell und materiell leweils aweils auf ganz andeise zustande.
Grundlegende Richtungen der Rechtsphilosophie그룬드레겐데 리히퉁엔 데르 레흐츠필로소피[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Naturrecht나투레흐트[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Hauptartikel: Naturrecht하우프타르티켈: 나투레흐트
Naturrechtliches Denken hat es quer durch die Jahrhunderte in unterschiedlicher Weise gegeben.Naturrechtliches Denken hats es kuer durch die Jahrunderte in Unterschedlicher Weise Geeben. Besondere Bedeutung hat es seit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung erlangt. Besondre Bedeutung hat es seit dem Begen des Zeitalters der Aufklérung erlangt.
Eine naturrechtliche Argumentation ist stets empirisch abgesichert.Eine naturrechtliche 논쟁은 폐기물을 파괴한다. Grundlage ist eine Sozialanthropologie, die Aussagen über „das Wesen des Menschen“ trifft. Grundlage is eine Sozialhrophologie, die Aussagen über, wesdas Wesen des Menschen" trifft. Dieses Menschenbild kann man entweder optimistisch (John Locke in: „Two Treatises on Government“, dt.: „Zwei Abhandlungen über die Regierung“, Jean-Jacques Rousseau in: „Du contrat social“, dt.: „Vom Gesellschaftsvertrag“ [„Der Mensch ist frei geboren…“]) oder pessimistisch (Thomas Hobbes, Charles de Montesquieu) anlegen. Dieses Menschenbild kann man entweder optimistisch (John Locke in: „Two Treatises on Government“, dt.: „Zwei Abhandlungen über die Regierung“, Jean-Jacques Rousseau in: „Du contrat social“, dt.: „Vom Gesellschaftsvertrag“ [„Der Mensch ist frei geboren…“]) oder pessimistisch (Thomas Hobbes, Charles de Montesquieu) anlegen. Es ist jedenfalls im Naturrecht der Aufklärung nicht gottgewollt oder gottesgleich, sondern vernunftmäßig erkannt. 에스 제덴폴스 임 나투레흐트 데어 아우프클래룽 니흐트 고트게볼트 오데르 고테스글리히, 현대판 베르눈프트메지그 에르칸트
- Im ersten Fall wird man – optimistisch – ausgehen von Menschen, die als frei und gleich gedacht werden, und einen Grund dafür suchen, wie dieser „natürliche“ Zustand gefestigt und gesichert werden kann.임어스텐 폴 웨르스텐 가을 이상한 남자 – 옵티미스티슈 – 아우슈헤헨 폰 멘첸, 죽다 프레이크 게다흐트 웨르덴, 언 에인 그룬드 다프뤼르 수첸, 위 다이저 „나튀르리히" 즈스탄드 게페스티그트 und 게시히트 웨르덴 Rousseau sah den Geltungsgrund für alle staatliche Ordnung und die Geltung des Rechts im „Gemeinwillen“, der von dem Willen der Mehrheit der Staatsbürger zu unterscheiden sei. Loussau sah den Geltungsgrund für alle Staatliche Ordnung and die Gelts im "Gemmainwilen", deron Dem Wilen der Mehrheit der Staatsbürger zu Unterscheiden sie. Das Recht stützt in dieser Vorstellung die Freiheit im Dienste des Gemeinwohls gegen staatliche Willkür. 다이스터 보르스텔룽의 다스 레흐트 슈투츠트는 프레이히트 임 디엔스 데 게메인워울스 게겐 슈타틀리히 윌쿠르를 죽인다. Die Bürger schließen einen Gesellschaftsvertrag, um ihre angeborene, „natürliche“ Freiheit zu sichern. Die Bürger Schließen Einen Gesellschaftsvertrag, 음 ihre Angelborne, „naturliche" Freiheit zu Sichern. Die Abkehr von der Herrschaftsform des Absolutismus ist dann konsequent. Die Abkehr von der Herrschaftsform des Absolutismus ist dann consquerent.
- Im zweiten Fall wird der Mensch – pessimistisch – als seinesgleichen feindselig gesehen.임즈바이텐 가을 이상한 데르 멘슈 – 비관론자 – 알스 씨네글리헨 파인셀리그 게센. Er schadet anderen Menschen von Natur aus. Er Schadet Andéren Menschen von Natur aus. 에르 샤데 안데렌 멘첸 폰 나투르 아우스 Deshalb muss er vor ihnen geschützt werden. 데살브 무스는 vor ihnen geschütt werden. Der Staat und das Recht dienen aus dieser Sicht der Sicherung der Lebensbedingungen in der Gesellschaft, indem sie die Freiheit des bösen Menschen präventiv begrenzen, und zwar – wie zuvor – im Dienste der Allgemeinheit, in diesem Fall aber zur Repression des einzelnen, weil nur so seine Freiheit gesichert werden könne. Der Staat und das Recht dienen aus dieser Sicht der Sicherung der Lebensbedingungen in der Gesellschaft, indem sie die Freiheit des bösen Menschen präventiv begrenzen, und zwar – wie zuvor – im Dienste der Allgemeinheit, in diesem Fall aber zur Repression des einzelnen, weil nur so seine Freiheit gesichert werden könne. Diese Denkungsart entbehrt mithin nicht einer gewissen Paradoxie, die angesichts der Prämissen aber unvermeidlich ist. Diese Denkungsart entbehrt mithin nicht einer Gewissen Paradonisie, die angesict der Praemissen anvermeidlich ist. Sie ist eine Grundform konservativen Denkens. Sie ist eine Grundform Konservativen Denkens. 지 이네 그룬폼 콘세르바티븐 덴켄
Aus der Sozialanthropologie folgt unmittelbar der Grund für die Legitimität der staatlichen Gewalt und damit für die Geltung des Rechts, das die Organe dieses Staates setzen, und weiter für alles staatliche Handeln.아우스 데르 소지랄인류학자 folgt unmittelbar die Gewalt und damit fur die Gewalt die Geltung des Rechts, das die Organe des Staates setzen, under under under sor stautlicheln. Das Recht gilt, weil es die Bedingungen der Gesellschaft und der menschlichen Natur so erfordern. Das Recht 금박, wil es die Bedingungen der Gesellschaft 그리고 der Menschlichen Natur 매우 현대적이다. Aus dem empirischen Sein wird also ein normatives Sollen abgeleitet. Aus dem empirischen Sein wird 또한 Sollen abgeitet의 규범이다.
Diese Grundstruktur naturrechtlichen Denkens bleibt im Wesentlichen über die Jahrhunderte erhalten.Diese Grundstruktur Naturrechtlichen Denkens bleibt im Besentlichen über die Jahrhunderte erhalten. Variabel sind die Menschenbilder, die zugrunde gelegt werden. Variabel sind die Menschenbilder, die Zugrunde gelegt werden. 변사벨 신드는 Menschenbild Neben optimistischen und pessimistischen Sichtweisen treten auch Mischformen auf, in denen beide Züge miteinander kombiniert werden (so auch bei Jean-Jacques Rousseau). 네벤 옵티미스티센과 비관론자 시히트바이젠 트레텐 오크 오크 오크, 데넨 비데 뷔제 미티넨더 콤비니에르트 베르덴(소오크 베이 장 자크 루소).
Weitere bedeutende Vertreter dieser Richtung sind Christian Thomasius, Christian Wolff und Samuel von Pufendorf.Weitere bedeutende Vertreter dieer Rich퉁 신드 크리스티안 토마스우스, Christian Wolff und Samuel von Pufendorf. Ernst Bloch hat sich in Naturrecht und menschliche Würde aus marxistischer Sicht insbesondere gegen die Auffassung gewandt, der Mensch sei „von Geburt an frei und gleich … Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben oder müssen im Kampf noch erworben werden. Ernst Bloch hat sich in Naturrecht und menschliche Würde aus marxistischer Sicht insbesondere gegen die Auffassung gewandt, der Mensch sei „von Geburt an frei und gleich … Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben oder müssen im Kampf noch erworben werden.“ “
Das Naturrecht tritt im Laufe der Zeit in unterschiedlicher Form auf.Das Naturrecht tritt Im Laufe der Zeit in Unterschedlicher Form auf. 다스 나투레흐트 트릿. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer Renaissance des Naturrechts, einerseits in Form der Radbruch’schen Formel, andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht. 나흐 뎀 즈베이텐 웰트크리그 캄 에스 주 에이너 르네상스 데 나투르레흐트 데스 나투르레흐트, 폼 데어 라드브루흐 스헨 포멜의 아이너세츠, 데어 레흐트프레청 데 분데스제리히초프스 줌 파밀리엔레흐트의 앤더러세이트. In BGHZ 11, 65 begründet das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das auf die „natürlichen“ Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die „streng in allem Recht zum Ausdruck kommen“ müssten.[2] In BGHZ 11, 65 begründet das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das auf die „natürlichen“ Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die „streng in allem Recht zum Ausdruck kommen“ müssten.[2]
Kant칸트[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Immanuel Kants Rechtsphilosophie, dargelegt in seinem Spätwerk Metaphysik der Sitten (1797), unterscheidet sich von den naturrechtlichen Ansätzen der Aufklärung insoweit, als er aus der – von ihm ebenfalls entwickelten – Sozialanthropologie keine Folgerungen für Inhalt und Geltung des Rechts herleitet.Immanuel Kants Rechtsphilosophie, dargelegt in seinem Spätwerk Metaphysik der Sitten (1797), unterscheidet sich von den naturrechtlichen Ansätzen der Aufklärung insoweit, als er aus der – von ihm ebenfalls entwickelten – Sozialanthropologie keine Folgerungen für Inhalt und Geltung des Rechts herleitet.
Ebenso wie für David Hume existiert nämlich auch für Kant ein kategorialer Unterschied zwischen „Sein und Sollen“, weshalb aus der empirisch gegebenen Natur des Menschen (seinem Sein) keine rechtlichen oder moralischen Gebote (also kein Sollen) folgen könnten (vgl: Humes Gesetz).Ebenso wie für David Hume existiert nämlich auch für Kant ein kategorialer Unterschied zwischen „Sein und Sollen“, weshalb aus der empirisch gegebenen Natur des Menschen (seinem Sein) keine rechtlichen oder moralischen Gebote (also kein Sollen) folgen könnten (vgl: Humes Gesetz). Hierin liegt der Unterschied zum Naturrecht. 히에린 leegt der Untersched zum Naturrecht. Das Recht ist vielmehr aus der (praktischen) Vernunft heraus zu erkennen. Das Recht is vielmehr aus der (praktischen) Bernunft heraus zu erkennen. Empirie und Metaphysik sind in seiner Rechtsphilosophie somit streng voneinander getrennt. 세이너 레흐츠필로소피에 있는 엠피리와 메타피식 신드는 voneinander getrennt를 강화했다.
Mit dem Naturrecht gemeinsam ist Kant die Ablehnung der (politischen, physischen) Macht als Geltungsgrund für das Recht.Mit dem Naturrecht gemeinsam ist die Abablehnung der (정치, 물리) Macht als Geltungsgrund für das recht. Das Recht hat für Kant keinen zufälligen oder – in diesem Sinne – politischen Inhalt (so aber der Rechtsrealismus). Das Recht hatt für Kant keinen zufelligen oder - in desem Sinne - politischen Inhalt (그래서 애버 데르 레흐트레알리스무스) Nicht jedes Recht sei rechtens, es müsse einen bestimmten Inhalt haben. 니치트 제데스 레흐트 세이 레히텐스, 에스 뮌헨 베스트림텐 인할트 하벤. Dieser Inhalt könne nur erkenntnistheoretisch nach Maßgabe des kategorischen Rechtsimperativs (Otfried Höffe) bestimmt werden. 다이저 인할트 쾨네 누르 에르켄트니스트헤레티슈 나흐 마가베 데 카테고리스첸 레흐심페라티브스 (Otfried Höfe)베스트암베스트 베르덴
Das Recht ist ein System vernünftiger Ordnung der Freiheit oder, wie Kant sagt, „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.Das Recht ist ein System vernünftiger Ordnung der Freiheit oder, wie Kant sagt, „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“[3] Die vom Recht gewährleisteten Handlungsfreiheiten sind also wechselbezüglich: Die Freiheiten eines jeden finden ihre Grenzen an den Freiheiten anderer."[3]다이는 레흐트 게와르리스테텐 한드룽스프뢰헤이텐 신드도 토해낸다: 다이스 프레이헤이텐 아인스 제덴은 데니헤이텐과 내통자였다. Doch hat eine vernünftige Ordnung der Freiheit außer den von Kant bezeichneten formalen Freiheitsbegrenzungen auch materielle Komponenten, nämlich eine angemessene Verteilung der realen Entfaltungsmöglichkeiten, insbesondere der Bildungschancen. Doch hat eine bernftige Ordnftige Ordnftige der Feldungschanen Formen Freiheitneten Freihen Freiheiten Freiken, Nelmrich eine Angelmessene Squilung der Realten Entfalte. So soll, sagt Fichte, der selber Sohn eines Bandwirkers war, jedem die Chance geboten werden, durch persönliche Leistung etwas zu erwerben, und es soll „nur an ihm selber liegen, wenn einer unangenehmer lebt. soll, sagt; fichte, der selber 손은 밴드와이커스 전쟁, jedem die Chance geboten werden, durch pershnliche Leistung et was zu erwerben, und es soll an an em selber legen, winern.“[4] “[4]
Moralische Urteile sind Urteilssprüche des Gewissens.[5]모랄리스체 우르틸레 신드 우르테일스프뤼체 데 게위센스.[5] In Anlehnung hieran kann man das Rechtsgefühl als vernunftgeleitetes, verallgemeinerungsfähiges Urteil des Gewissens darüber verstehen, was recht ist.[6] Anlehnung han das Rechtsgefühl als bernunftgeleitetes, verallgemeinerungsfaehiges Urteil des Gewissens darüber versteen, rechted ist.[6]
Hegel헤겔[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Georg Wilhelm Friedrich Hegel setzt in seiner „Rechtsphilosophie“ die Idee der Freiheit mit dem Begriff des „objektiven Geistes“ in ganzheitlicher Weise absolut und meint die Verwirklichung des freien Willens im Bereich des Sozialen (Grundlinien der Philosophie des Rechts).Georg Wilhelm Friedrich Hegel setzt in seiner „Rechtsphilosophie“ die Idee der Freiheit mit dem Begriff des „objektiven Geistes“ in ganzheitlicher Weise absolut und meint die Verwirklichung des freien Willens im Bereich des Sozialen (Grundlinien der Philosophie des Rechts). Hegels Rechtslehre von der gegenseitigen Anerkennung als autonomes Subjekt greifen in unterschiedlicher Weise eine Reihe von heutigen Rechtsphilosophen auf (Norbert Hoerster, Günther Jakobs, Kurt Seelmann u. a.). 헤겔스 레흐틀레흐레 폰 데르 게겐시티겐 아네르켄스니겐 alsujekt greifen in Unterschedlicher Weise Eine Heihe von Heutgene Rechtsfilosophen af (Norbert Hoerster, Güther Jakobs, Kurther Seelmann. u. A. Hegels Deutung des Rechts gehört zu den Traditionen des wirkungsmächtigen Gedanken des Rechtsstaates. 헤겔스 데우퉁 데 레흐츠 게호르트 주 덴 루스탕센 데 위르콩케히티겐 게단켄 데 레흐츠스타테츠다테스.
Radbruch라드 브루흐[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Gustav Radbruchs „Rechtsphilosophie“ (von 1932) steht Modell für das Fach Rechtsphilosophie, so wie es im Rahmen der deutschen Rechtswissenschaft innerhalb eines demokratischen Verfassungssystems gelehrt wird.Gustav Radbruchs „Rechts philosopie" (본 1932) steht Modell für das Fach Rechts philosophie, so wie es im es im Rahmen de Deutschen Rechwissenschaft innerhalb eines demon Verf.
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt zunächst einmal dem Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht.Radbruchs Rechts philosophie entstammt zunéchmal dem Neukantianismus, deron ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen. 베르테 쾨넨 뎀즈 포크 니콜트 에르칸트 베르덴, 남자 칸 시흐 주 아이넨 누르 베켄넨 Aber Radbruch vertritt darüber hinaus einen Methodentrialismus. 애버 래드브루흐 베르트리트 다뤼베르 히나우스의 메소덴트리아리스무스. Zu den empirischen Wissenschaften von der Natur und den idealistischen Wertlehren träten die Kulturwissenschaften hinzu, zu denen auch das Recht gehöre. Zu den expirischen Wissenschaften von Der Natur und den 이상주의자 Chen Wertlehren tréten die Kulturwissenschaften hinzu, Zu denennauch das Rhecht Gehöre. Rechtsphilosophie sei eine Form der Kulturphilosophie. 레흐츠필로소피 세이 에인 폼 데르 쿨투르필로소피
Die Idee des Rechts bildet für Radbruch die Gerechtigkeit.다이 이데 데 레흐츠 빌데트 퓌르 라드브루흐 다이 게레히트기트 Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Diese umfasse die Gleicheit, Zweckmaejigkeit die and die Rechtsicherheit.
Die berühmte Radbruch’sche Formel lautet: „Der Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist.Die berühmte Radbruch’sche Formel lautet: „Der Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist. Es sei denn, dass der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es say denn, dass der Widerspruch jur Gerechtigkeit ein, so unertragliches Ma er errericht hat, dass das Gesetz als „unrichtiges Recht" der Gerchtigit zu Weichent.“ Gesprochen wird auch vom „ethischen Minimum“ des Rechts."Gesprochen wird auch는 „ethechen 최소" des Rechts를 토한다.
Rechtspositivismus레흐츠포시티비즘우스[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Hauptartikel:하우프타르티켈: Rechtspositivismus 레흐츠포시티비즘우스
Der Rechtspositivismus ist die positivistische Auseinandersetzung mit dem Recht.Der Rechtspositivismus is die positivisische auseinandersetzung mit dem Recht. Nach dieser Auffassung werden als Recht nur die positiv gesetzten Normen als Gegenstand betrachtet, nicht hingegen metaphysisch begründetes Sollen. Nach dieer Auffassung werden als Recht nur die positiv gesetzten Normen als Gegen stand betrachtet, nicht hidgen methodech begrndetes Sollen. Es gibt kein Recht außerhalb des von staatlichen (oder anderen) Organen gesetzten Rechts. 에스 기브트 킨 레히트 레히트 아우에르할브 데 폰 슈타틀리헨(오더 안데렌) 오르간 게세츠텐 레흐츠 Rechtsnormen entstehen somit in einem bestimmten Verfahren. 레흐츠노르멘 엔트슈텐 소미트(einem bestimten Verfahren) 에인넴베스트림 베르파흐렌. Der Rechtspositivismus ist somit dem Naturrecht diametral entgegengesetzt, wobei dies nicht zwangsläufig ein „tertium non datur“ bedeuten muss. Der Rechtspositivus is somit dem Naturrecht diametral engengesetzt, wobei die nicht zwangslaeufig ein ein inttitium non datur" bedeedeuten muss.
Bekannte Vertreter des Rechtspositivismus sind Jeremy Bentham, John Austin, H.L.A. Hart („The Concept of Law“, „Der Begriff des Rechts“), Joseph Raz, Norbert Hoerster und Hans Kelsen („Reine Rechtslehre“).베칸테 베르테르 데 레흐트포시티비무스 신드 제레미 벤담, 존 오스틴, H.L.A. 하트(„„The Concept of Law, „Der Begriff des Rechts"), 조셉 라즈, 노르베르트 호어스터와 한스 켈센(Reine Rechtslehre")이다.
Nach Hart gibt es zwei Arten von Rechtsnormen: primäre, die das eigentliche materielle Recht enthalten, und sekundäre, in denen geregelt ist, wie primäre Normen gesetzt werden sollen.Nach Hart Gibt es zwe Arten von Rechtsnormen: primeter, die das eigentlichematerielle enthalten, und skuntére, denenenen geregelt, wrimereen normen gesetzt werden sollen. Primäre Normen sind nur insoweit gültige Normen, als sie in Übereinstimmung mit den sekundären Normen gesetzt worden sind. Primére Normen gudeit gültige normen, Uwbereinstimung mit den Sekundéren Normen gesetzt worden sind. Hierdurch entsteht das Problem des Geltungsgrunds der sekundären Normen. Hierdurch intsteht das 문제 des Geltungsgrunds der Sekundéren Normen. Es kommt zu einem Regress der rechtfertigenden Normen. Es Kommt zu einem Regress der rechtfertigenden Normen. Hans Kelsen löst die Frage des letzten Geltungsgrunds mit der sogenannten Grundnorm. 한스 켈젠 뢰스트는 죽는다 프레지 데 레츠텐 겔퉁스그루츠그루멘 드 소게난텐 그룬드노르먼트를.
Der Rechtspositivismus ist gerade in neuerer Zeit nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt gewesen.Der Rechtspositivumus is gertaed in Neueer Zeit nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt Gewesen. Er ist vor allem im angelsächsischen Raum vorherrschend. Er ist vorrschent I am elselséchischen Raum vorherrschend. 어 이즈 vorrschent Nachdem schon kurz nach dem Zweiten Weltkrieg Gustav Radbruch, ein Neukantianer, den Positivismus für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht hatte (Radbruch’sche Formel; hiergegen: H. L. A. Hart, Positivism and the Separation of Law and Morals, 71 Harvard Law Review 593 [1958]), ging auch das Grundgesetz nicht von einem rein Nachdem schon kurz nach dem Zweiten Weltkrieg Gustav Radbruch, ein Neukantianer, den Positivismus für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht hatte (Radbruch’sche Formel; hiergegen: H. L. A. Hart, Positivism and the Separation of Law and Morals, 71 Harvard Law Review 593 [1958]), ging auch das Grundgesetz nicht von einem rein positivistischen Rechtsbegriff aus (Absage an den Gesetzespositivismus). positivistischen Rechtsbegriff aus (Absage an den Gesetespositivumus) Rechtsprechung und Verwaltung sind demgemäß in Art. 20 Abs. 3 GG „an Gesetz und Recht“ gebunden, nicht nur an das Gesetz. Rechtsprechung und Verwaltung sind demgeméh in Art. 20. 3 GG „an Gesetz und Recht" gebunden, nicht nurn an das Gesetz. Seit den 1970er Jahren haben sich vor allem in Amerika Ronald Dworkin („Taking Rights Seriously“, dt.: „Bürgerrechte ernst genommen“) und in Deutschland Robert Alexy („Begriff und Geltung des Rechts“) gegen rein (gesetzes-)positivistische Ansätze gewandt und die Auffassung vertreten, es gebe neben „rules“ auch „rights“, auf die sich der Bürger geg Seit den 1970er Jahren haben sich vor allem in Amerika Ronald Dworkin („Taking Rights Seriously“, dt.: „Bürgerrechte ernst genommen“) und in Deutschland Robert Alexy („Begriff und Geltung des Rechts“) gegen rein (gesetzes-)positivistische Ansätze gewandt und die Auffassung vertreten, es gebe neben „rules“ auch „rights“, auf die sich der Bürger gegenüber dem Staat berufen könne, auch zur Begründung eines Widerstands gegen das staatliche Recht.enüber dem Staat Berufen Könne, auch jur Begründung eines Widestands gegen das stastatliche Recht. Teilweise argumentiert dies jedoch an den Aussagen des Rechtspositivismus vorbei, da die meisten positivistischen Theorien lediglich einen erkenntnistheoretischen Anspruch erheben, nicht aber die Frage nach dem „richtigen Recht“ beantworten wollen. 틸웨이스의 논쟁은 제도흐(Jedoch an den Aussagen des Rechpositivismus vorbay), 다 다이 마이텐 포지티비스트천 이론(Da die meisten positivischen Erin eren erken Andpruch erhben, nicht die die dem arge die dem an beantworten wollen be.
Rechtsrealismus레흐트레알리스무스[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Als Rechtsrealismus bezeichnet man eine Auffassung, die das Recht als Mittel zur Ausübung von politischer Macht ansieht.알스 레흐트레알리스무스 베지크네트맨 에인 아우파성, 다이스 레흐트 알스 미텔수르 아우수르 아우슈붕 폰 정치처 마흐트 안시히트. Das Recht ist deshalb notwendig positiv gesetzt und – nach Zweckdienlichkeit – änderbar. Das Recht ist deshalb notwendig positiv gesetzt und – nach Zweckdienlichkeit – alnderbar. Nicht Gerechtigkeit oder „Richtigkeit“ ist das Ziel, sondern allein die Eignung des Rechts zur Herbeiführung eines bestimmten (politischen) Ziels. Nicht Gerechtigkeit oder richRichtigkeit" ist das Ziel, 소던 알레인 사망 Eignung des Rechts jur Herbeifhrung eines Bestimten (정치) Ziels.
Typische Vertreter dieser Richtung sind Niccolò Machiavelli („Der Fürst“) und Thomas Hobbes („Der Leviathan“), die beide von einem pessimistischen Menschenbild ausgehen.타이피셰 베르테르는 죽는다 리치퉁 신드 니콜로 마키아벨리(Richtung Sind Füst)와 토마스 홉스(Thomas Hobbes)가 죽는다.
- Aus Hobbes Werk stammt der Satz: „Auctoritas, non veritas facit legem“ (Autorität, nicht Wahrheit schafft das Recht).Aus Hobbes Werk는 Satz: „Auxtitas, non veritas facit legem" (Autoritett, nicht Wahrheit schafft das Recht). Der – absolutistische – Staat müsse alle Macht in sich vereinen, um den Menschen in der Gemeinschaft vor sich selbst zu schützen: „Homo homini lupus est“ (der Mensch ist des Menschen Wolf). 데르 – 압솔루티스티슈 – 시치 베레이넨의 슈타트 무스 알레 마흐트, 데르 게메인샤프트의 음 덴 멘센(Menschen) 셀브스트 주 슈슈첸: „호모 호미니 루푸스 에스트(Der Mensch ist des Menschen Wolf) Nur der Staat bestimmt, welches Recht gelten soll. 누르 데르 슈타트 베스트림트, 레흐트 젤텐 솔을 웰치즈. Neben dem positiven Recht kann es kein weiteres geben. 네벤 뎀프시벤 레흐트 칸 es kein weiteres geben.
- Der Mensch sei schlecht.데르 멘슈 세이 슐레흐트. Deshalb, so Machiavelli, müsse – und: dürfe – das Recht listig und rücksichtslos sein, um die Macht des Fürsten zu sichern. 데살브, 그러니까 마키아벨리, 뷔르세 – 뷔르페 – Das Recht listig und Ruksichtslos sein, um die Macht des Füsten zu sein.
Eine neuere Position ist diejenige des amerikanischen Verfassungsrichters Oliver Wendell Holmes, jr., der in dem Aufsatz The Path of the Law[7] von dem schlechten Menschen ausgeht, der weniger daran interessiert sei, was der Inhalt des Rechts sei, als vielmehr, wie das Gericht die in Rede stehenden Rechtsfragen im Streitfall entscheiden würde.Eine neuere Position ist diejenige des amerikanischen Verfassungsrichters Oliver Wendell Holmes, jr., der in dem Aufsatz The Path of the Law[7] von dem schlechten Menschen ausgeht, der weniger daran interessiert sei, was der Inhalt des Rechts sei, als vielmehr, wie das Gericht die in Rede stehenden Rechtsfragen im Streitfall entscheiden würde. Das ist folgerichtig sein Rechtsbegriff: „The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the law. Das ist folgerictig sein Rechtsbegriff: :법정들이 실제로 무엇을 할 것인가에 대한 예언들, 그리고 그보다 더 가식적인 것은, 내가 법률적으로 의미하는 것이다.“[7] („Die Einschätzungen, was die Gerichte tatsächlich tun werden, und sonst gar nichts, bezeichne ich als ‚Recht‘."[7] („Die Einschézungen, die Gerichte tatsechlich tun werden, und sonst gar nichts, bezeichne ich als als ‚Recht'이었다.“) “)
Typisch ist, dass Holmes seinen Standpunkt ausdrücklich nicht für zynisch hält, sondern für realistisch.타이피쉬 ist, dass Holmes seinen Standpunkt ausdruklich nicht für zynisch hallt, sondernder für realistisch. Das Recht sei beliebig, es unterscheide sich je nachdem, in welchem Staat man sich befinde. Das Recht sie는 웰켐 스타트맨 시히 베핀데에서, es Unterscheide sich je nachdem, Deshalb könne man zur Bestimmung des Rechtsbegriffs nur auf die Rechtspraxis abstellen. Deshalb könne man jur Bestimung des Rechtsbegriffs nur auf die Rechtspracisis orfellen.
Diese Auffassung ist neben dem Rechtspositivismus eine Hauptrichtung der angelsächsischen Rechtsphilosophie (legal realism).디제 아우파성은 네벤 뎀 레흐트포시티비즘우스 아느 하우프트리히퉁 데르 엔젤레히센 레흐츠필로소피(법적 현실주의)이다.
Aktuelle Richtungen der Rechtstheorie아크투엘 리치퉁엔 데어 레흐트슈테오리[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Ausgehend vom Rechtspositivismus und von der analytischen Philosophie hat sich in neuerer Zeit eine eigenständige, interdisziplinäre Rechtstheorie entwickelt, die so vielfältig ist, dass sie nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden kann.아우스게헨드는 레흐트포시티비즘우스와 폰 데어 분석티첸 철학자 모자 시히를 네에러 자이트 아이겐슈타디게, 인터디지플리니에르 레흐트스토리 엔트위켈레톤에 토하고, 그렇게 vielftig ist, dass sie nicht auff einen gebrennerenn. Gemeinsam ist allen rechtstheoretischen Ansätzen, dass sie das Recht grundsätzlich als eigenständiges System von Normen, die in einer bestimmten Weise gesetzt worden sind, und von den gesellschaftlichen Gegebenheiten gelöst, also abstrakt diskutieren und untersuchen. Gemeinsam ist allen rechtstheoretischen Ansätzen, dass sie das Recht grundsätzlich als eigenständiges System von Normen, die in einer bestimmten Weise gesetzt worden sind, und von den gesellschaftlichen Gegebenheiten gelöst, also abstrakt diskutieren und untersuchen. Auch die Diskurstheorie und die Systemtheorie des Rechts zählen deshalb hierzu (s. u.). Auch die Diskurstheori und die Systemtheori des Rechts zéhlen deshalb hearzu (s. u.
Ausgangspunkt ist die Beschäftigung mit Normen und deren Auslegung mit den Mitteln der Sprachphilosophie und der Semantik beziehungsweise der Semiotik.아우스강스펑크는 죽지 않았다. 베샤프티궁 미트렌 아우슬궁 미트엘른 데어 스프래치필로소피와 데어 세만틱 베지흥스웨이스 데어 세미오틱. Damit wird ein Zugang zum Recht über die Erkenntnistheorie und über die formale Logik eröffnet. Damit wird eird ein Zugang zum Recht über die Erkennistheori und über die fromale Logik ereffnet. Hans-Joachim Koch und Helmut Rüßmann haben in ihrer „Juristischen Begründungslehre“ rechtstheoretische Ansätze für die juristische Methodenlehre erschlossen. 한스-요아힘 코흐와 헬무트 뤼만 하벤 in Ihrer "Juristischen Begrndungslehre" rechitstheorische Ansetze für die juristische Methodenlehre erschlossen.
Während die Rechtsphilosophie vor allem auch die Frage nach der Gerechtigkeit stellt, geht es der Rechtstheorie nicht um Fragen der inhaltlichen Richtigkeit von Recht.Wahrend die Rechts philosophie vor allem auch die Frage nach der Gerechtigkeit stellt, geht es der Rechtstheuri nicht um Fragen der Richtigkeit von Recht. Diese könne man (nach Ansicht des juristischen Positivismus) nicht erkennen. 디제 쾰른 사람(나흐 안시히트 데 법리스천 포지티비즘투스) 니흐트 에르케넨. Wissenschaftlich erforschbar seien nur die logische Struktur von Rechtsbegriffen und Rechtssätzen und deren axiomatische Ableitbarkeit und systematische Ordnung. Wissenschaftlich erforschbar seien die logische Struktur von Rechtsbegriffen und Rechtsetzen und deren anxiotbarkeit und systematis Ordnung. Zu nennen sind Jürgen Rödig, Eike von Savigny, Norbert Hoerster, Jan Schapp und Robert Alexy. Zu nenennen sind Jürgen Rödig, Eike von Savigny, Norbert Hoerster, Jan Schapp und Robert Alexy. Hieraus ist auch die Gesetzgebungslehre entstanden. Hieraus ist auch die Gesetzgebungslehre intenten.
Abweichend begründet nach Schapp das Gesetz einen Rechtsanspruch nicht in einem „leeren Raum“, sondern in einem strukturierten Sachzusammenhang „Wirtschaft und Persönlichkeit“, in dem aus gegensätzlichen Interessen Konflikte entstehen, die das Gesetz entscheidet.Abweichend begründet nach Schapp das Gesetz einen Rechtsanspruch nicht in einem „leeren Raum“, sondern in einem strukturierten Sachzusammenhang „Wirtschaft und Persönlichkeit“, in dem aus gegensätzlichen Interessen Konflikte entstehen, die das Gesetz entscheidet. Damit schafft Schapp einen bis dahin fehlenden, jenseits des positiven Rechts der Gesetze und doch „in der vollen Wirklichkeit der Lebenswelt liegenden Ausgangspunkt für die Erörterung und das Verständnis des Phänomens Subjektives Recht“.[8][9] Damit schafft Schapp einen bis dahin fehlenden, jenseits des positiven Rechts der Gesetze und doch „in der vollen Wirklichkeit der Lebenswelt liegenden Ausgangspunkt für die Erörterung und das Verständnis des Phänomens Subjektives Recht“.[8][9] Die Anerkennung des Anspruchs als Recht geschieht nach Schapp nicht willkürlich oder bloß faktisch durch den Gesetzgeber. Die Anerkennung des Anspruchs als Recht Geschieht nach Schapp nicht willkülich oder bluefktisch derch den Gesetzgeber. Sie beruht auf den Gegebenheiten des Lebenssachverhalts, ist aber aus ihm nicht ablesbar, sondern muss durch „juristische Arbeit“, durch „Finden“ der Voraussetzungen, als Konfliktlösung, d. h. als „gerechte Entscheidung“, ermittelt werden.[8] Sie beruht auf den Gegebenheiten des Lebenssachverhalts, ist aber aus ihm nicht ablesbar, sondern muss durch „juristische Arbeit“, durch „Finden“ der Voraussetzungen, als Konfliktlösung, d. h. als „gerechte Entscheidung“, ermittelt werden.[8] Nach dieser von Schapp erarbeiteten Grundlinie des Rechts kann der entscheidende Träger für das öffentliche Recht nicht mehr das Über-/ Unterordnungsverhältnis von Staat und Bürger sein, sondern ein Rechtsverhältnis der grundsätzlichen Gleichordnung zwischen Staat und Bürger. Nach dieser von Schapp erarbeiteten Grundlinie des Rechts kann der entscheidende Träger für das öffentliche Recht nicht mehr das Über-/ Unterordnungsverhältnis von Staat und Bürger sein, sondern ein Rechtsverhältnis der grundsätzlichen Gleichordnung zwischen Staat und Bürger.
Damit ist das Fach aber nicht ein für alle Mal festgelegt.Damit ist 다스 Fach aver nicht ein für alle Mal festglegt. Es ist vielmehr für neue Entwicklungen offen und kann beispielsweise auch Ansätze aus den Naturwissenschaften oder der Medizin, sofern sie für das Recht von Bedeutung sind, aufgreifen. Es ist vielmehr für neu entwicklungen offen und Kann beispielsweise ach Ansetze aus den Naturwissenschaften oder Medizin, sofgreifen, sofr das Reht von Bedeutung sind.
Diskurstheorie des Rechts디스커스토리 데 레흐츠[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
Die Diskurstheorie des Rechts ist ein neuerer Ansatz, der auf der allgemeinen Diskurstheorie aufbaut, die von Jürgen Habermas in seiner „Theorie des kommunikativen Handelns“ entwickelt und in „Faktizität und Geltung“ speziell mit Blick auf das Recht weiter ausgebaut wurde.Die Diskurstheorie des Rechts ist ein neuerer Ansatz, der auf der allgemeinen Diskurstheorie aufbaut, die von Jürgen Habermas in seiner „Theorie des kommunikativen Handelns“ entwickelt und in „Faktizität und Geltung“ speziell mit Blick auf das Recht weiter ausgebaut wurde.
Kernstück der Diskurstheorie ist die sogenannte „ideale Sprechsituation“, in der alle Beteiligten ausschließlich sachlich orientiert und gleichberechtigt miteinander kommunizieren, um auf diese Weise zu einem gemeinsamen, von allen getragenen Ergebnis zu gelangen, das für alle gleichermaßen „gilt“, weil es in einem bestimmten Verfahren – dem DiskurKernstück der Diskurstheorie ist die sogenannte „ideale Sprechsituation“, in der alle Beteiligten ausschließlich sachlich orientiert und gleichberechtigt miteinander kommunizieren, um auf diese Weise zu einem gemeinsamen, von allen getragenen Ergebnis zu gelangen, das für alle gleichermaßen „gilt“, weil es in einem bestimmten Verfahren – dem Diskurs – erarbeitet worden ist, bei dem keiner benachteiligt wurde und in dem nur sachliche Argumente zählten.s – erarbeitette worned ist, bei dem keiner benachteiligt wurde und in dem nur schliche argete zahlten.
Der Geltungsgrund des Rechts liegt demnach im Konsens der Beteiligten aufgrund eines Diskurses.Der Geltungsgrund des Rechts light demnach im Konsens der Beteiligten aufgrund eines Discurses.
Die Diskurstheorie ist eine Theorie von der Geltung sozialer Normen, die speziell für moderne, pluralistische Gesellschaften entworfen wurde, in der es keine für alle Fälle verbindlichen materiellen Leitbilder mehr gibt, sondern alle Betroffenen jeweils von Fall zu Fall diskutieren müssen, welche Lösung gelten soll.Die Diskurstheorie ist eine Theorie von der Geltung sozialer Normen, die speziell für moderne, pluralistische Gesellschaften entworfen wurde, in der es keine für alle Fälle verbindlichen materiellen Leitbilder mehr gibt, sondern alle Betroffenen jeweils von Fall zu Fall diskutieren müssen, welche Lösung gelten soll.
Dieser Ansatz ist auf das Recht nicht ohne weiteres übertragbar.Dieser Ansatz is auf das Recht nicht ohne weiteres übertragbar. Das justizielle Verfahren ist ebenso wenig wie ein außergerichtlicher Streit, der durch eine einvernehmliche Einigung, einen sogenannten „Vergleich“ zwischen den Beteiligten also, beigelegt wird, eine „ideale Sprechsituation“ im Sinne der Diskurstheorie. Das justizielle Verfahren ist ebenso wenig wie ein außergerichtlicher Streit, der durch eine einvernehmliche Einigung, einen sogenannten „Vergleich“ zwischen den Beteiligten also, beigelegt wird, eine „ideale Sprechsituation“ im Sinne der Diskurstheorie. Für die Gesetzgebung bestehen wiederum andere Probleme. 퓌르는 게세츠게붕 베스트엔 위데룸 안드레 푸르메를 죽인다.
Robert Alexy schränkt die Anforderungen an den juristischen Diskurs in seiner „Theorie der juristischen Argumentation“ deshalb dahingehend ein, dass eine juristische Entscheidung jedenfalls sachlich zutreffend begründet sein müsse.로버트 알렉시 슈트렌트는 세이너 'Theory der juristischen discurations' deshalb daingehend ein, dass eine eine juristische Entchelidungs schlich zutreffend begrended seintet sein Müse에서 안포레에 의해 죽는다. Aber auch er fordert zumindest die Anlage nicht nur der Gesetzgebung, sondern auch einer richterlichen Entscheidung als – pluralistischen – Diskurs. Avera auch er fordert zumindest die Anlage nicht der Gesetzgebung, 소던아우치 einer reichterlichen Entschemidung als – domaryistischen – Diskurs.
Recht als autopoietisches SystemRecht als autopoietisches 시스템[[Bearbeiten베어바이턴 Quelltext bearbeitenSummtext bearnbeaute]]
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Eine weitere neuere Richtung in der Rechtstheorie ist die Auffassung des Rechts als „autopoietisches System“ (Systemtheorie des Rechts), die auf der allgemeinen soziologischen Systemtheorie von Niklas Luhmann beruht.레흐트슈투리의 Eine weitere neuere Richung is die Auffassung des Rechts als als also autoopoietischs System" (Systemtheri des Rechts), die auf der algemainen szologischen Systemther von Niklas Luhmann. Luhmann hat sie in seinem Werk „Das Recht der Gesellschaft“ erarbeitet. Luhmann hats sie in Seinem Werk „Das Recht der Gesellschaft" erarbeet. Es handelt sich um eine genuin rechtssoziologische Theorie, die wiederum die enge Verbindung der Rechtstheorie zu den benachbarten Grundlagenfächern aufzeigt. 에스 핸드엘트 시흐 음 제누인 레흐츠소지올로기시체 테오리, 다이 위더룸 다이엔브빈둥 데어 레흐트슈토리 주 덴 베나흐바텐 그룬들라겐페체흐트.
Luhmanns soziologische Betrachtung des Rechts „als System“ blendet zunächst die eigentlichen Akteure (Betroffene, Rechtswissenschaftler, Rechtsanwälte, Richter) als Träger von Handlungen aus.Luhmanns soziologische betrachts des Rechts „als System" 혼합물 주네흐스트 die eigentlichen Akteure (Betroffene, Rechtswissenschaftler, Richtsanwelte, Richter) als) als Tragger von Handlungen aus. Seine Theorie führt zu einem hohen Abstraktionsniveau, das einen gewissen Abstand zur alltäglichen Anschauung der Rechtspraxis pflegt. Saine Theori Führt zu einem hoen Abstraktionsnivau, Das einen Gewissen Abstand sur altéglichen Anschauung der Rechtsprxis fflegt. Zum System in diesem Sinne zählt vielmehr nur die „Kommunikation“ zwischen den Subjekten. Sinne zhlt vielmehr nur die systemKommunikation" zwischen den Subjekten. Hierzu zählt Luhmann im „System Recht“ die binäre Unterscheidung von „rechtmäßig“ vs. „nicht rechtmäßig“. 히에루즈 쟈흐트 루만 임 system시스템 레흐트' die binére Unterscheidung von „rechtméß" vs. „nicht rechtméß"
Nach seiner Entstehung kommt es zur ständigen Reproduktion des Systems (das heißt: der Kommunikation zwischen den handelnden Akteuren) aus sich selbst heraus.Nach Seiner Entsteung Kommt es jur sthengen Repliction des Systems (das Hei het: der Kommunikation zwischen den handelnden Akteuren) aus sich selbst heraus. Das System trägt und erfindet sich ständig neu. Das System tracgt; erfindet sich stentig neu. Das System trégt und erfindet Rechtsnormen werden gesetzt und angewendet, sie genießen Geltung oder nicht, sie werden geändert, Urteile werden verkündet, Verwaltungsakte werden erlassen. Rechtsnormen Werden Gesetzt und Angelwendet, sie genieen Geltung oder nicht, sie werden geendert, Urteile werden verkündet, Verwaltungsakte werden erlassen. Dieser Vorgang ist – eine weitere Abstraktion – als ständige „Autokatalyse“ oder als Autopoiesis des Rechts bezeichnet worden. Dieser Vorgang ist – eine Weitere Abstraktion – als stentige „Autokataly" oder Autopoiesis des Rechts Bezeicnet worden.
Dabei greift Luhmann sowohl konzeptionell als auch begrifflich auf kybernetische Modelle zurück, die zuvor unter anderem maßgeblich zur Beschreibung biologischer Systeme gebildet worden waren, und die vor allem zur abstrakten Beschreibung von „Leben“, vom Fließgleichgewicht beim Stoffwechsel oder in ökologischen Modellen Verwendung gefunden hatten.Dabei greift Luhmann sowohl konzeptionell als auch begrifflich auf kybernetische Modelle zurück, die zuvor unter anderem maßgeblich zur Beschreibung biologischer Systeme gebildet worden waren, und die vor allem zur abstrakten Beschreibung von „Leben“, vom Fließgleichgewicht beim Stoffwechsel oder in ökologischen Modellen Verwendung gefunden hatten. Bereits die Sichtweise der selbsttätigen und selbstbezüglichen („selbstreferentiellen“) Reproduktion „des Lebens“ – und damit nur mittelbar: der einzelnen „Lebewesen“ – blendet das Individuum aus und richtet das Augenmerk auf die „Kommunikation“ zwischen den Lebewesen oder den Fluss und die Rekombination chemischer Substanzen. Bereits die Sichtweise der selbsttätigen und selbstbezüglichen („selbstreferentiellen“) Reproduktion „des Lebens“ – und damit nur mittelbar: der einzelnen „Lebewesen“ – blendet das Individuum aus und richtet das Augenmerk auf die „Kommunikation“ zwischen den Lebewesen oder den Fluss und die Rekombination chemischer Substanzen.
Deshalb ist ein häufig genannter Kritikpunkt, dass ein solches Bild notwendig unvollständig sein muss. Die systemtheoretische Rechtstheorie reduziert das Recht leicht zum Selbstzweck, indem sie den einzelnen Betroffenen/ Akteur/ Rechtsanwender unbeachtet lässt. Maßgebliche Normen wie etwa das Prinzip der Menschenwürde beinhalten aber nicht nur abstrakte Prinzipien, sondern Werte, die sich in der Praxis und im Einzelfall, also zugunsten des einzelnen Menschen bewähren müssen. Dieses Problem wird beispielsweise deutlich bei der Untersuchung der Grundrechte.
- Eine Einführung in die Konzeption des Gesamtwerkes von Niklas Luhmann und in die teilweise hochabstrakte Terminologie bieten die Artikel soziologische Systemtheorie und Systemtheorie des Rechts.
Gerechtigkeitstheorien[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel: Gerechtigkeitstheorien
Zur Gerechtigkeit von rechtlichen Regelungen, von gerichtlichen Entscheidungen oder von Verwaltungsentscheidungen hat es über die Jahrhunderte hinweg sehr unterschiedliche Ansätze gegeben.
Auf Aristoteles (Nikomachische Ethik, Buch V) geht die Unterscheidung zwischen iustitia commutativa und iustitia distributiva zurück:
- Die iustitia commutativa stellt auf Situationen der Gleichordnung von Rechtssubjekten ab, typischerweise im Privatrecht, bei Verträgen, aber auch bei Delikten oder ungerechtfertigter Bereicherung. Gefordert werden Vertragsgerechtigkeit im Sinne des gegenseitigen Einhaltens von Verträgen („pacta sunt servanda“), der Gleichwertigkeit der auszutauschenden Leistungen oder der angemessenen Kompensation von Schäden zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten.
- Die iustitia distributiva dagegen stellt auf Situationen der Über- und Unterordnung ab, wie sie für das öffentliche Recht typisch sind, also für das Verhältnis von Bürger und Staat. Die Verteilung von Gütern und Lasten im Gemeinwesen soll bestimmten solidarischen Gerechtigkeitsanforderungen genügen. Praktische Probleme sind etwa die Belastung der Bürger und der Unternehmen mit Steuern und anderen öffentlichen Abgaben nach der Leistungsfähigkeit – und wie diese im Einzelfall zu messen sei. Dabei handelt es sich durchweg um Probleme des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Auch die Verfahrensgerechtigkeit ist hier zu nennen. Die richterliche Entscheidung soll „gerecht“ sein, sie soll den Interessen und der Lage der Beteiligten „gerecht“ werden. Der Staat darf nur zulässige Ziele verfolgen, und er darf nur zulässige Mittel einsetzen. Das gilt aber nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich, sondern auch sonst, wo Private – auch nur faktische – Macht über andere Private ausüben. Im geltenden Recht wird dieser Gesichtspunkt als Verhältnismäßigkeit bezeichnet.
In neuerer Zeit hat vor allem die Theorie der Gerechtigkeit (A Theory of Justice) von John Rawls Beachtung gefunden, der – in Abgrenzung zu dem in der angelsächsischen Welt vorherrschenden Utilitarismus – Gerechtigkeit als Fairness betrachtet.
Sein Ausgangspunkt ist ein rein hypothetischer Urzustand („original position“), in dem es eine völlige Gleichheit der Menschen zueinander gibt. In diesem Zustand wird der Gesellschaftsvertrag geschlossen. Aspekte, die konstitutiv für Ungleichheit sind, bleiben hinter einem „Schleier des Nichtwissens“ („veil of ignorance“) unsichtbar.
Rawls formuliert zwei Gerechtigkeitsprinzipien:
- Jeder muss so viele bürgerlichen Rechte und Freiheiten haben, wie überhaupt möglich ist. Dieses Prinzip gilt absolut, es darf niemals verletzt werden.
- Jegliche soziale und wirtschaftliche Ungleichheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie jedem zugutekommt. Maßstab hierbei ist nicht das utilitaristische „größte Glück der größten Zahl“, sondern das Wohlergehen jedes Mitglieds der Gesellschaft. Soziale Ungleichheit muss sich insbesondere vor den Schwächsten rechtfertigen können. Sie darf ihnen nicht schaden. Gerecht ist die Privilegierung einzelner nur, wenn sie auch den schwächsten nützt und ihre Wohlfahrt fördert. Der gleiche Zugang aller Bürger zu sozial privilegierten Positionen ist damit unabdingbar.
Kritischer Rationalismus[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel: Kritischer Rationalismus
Karl Popper hatte die Methode des Kritischen Rationalismus zunächst anhand naturwissenschaftlicher Fragen entwickelt, sie aber nicht auf diese beschränkt. Während nach der traditionellen Auffassung Theorien induktiv entwickelt werden, bestritt Popper, dass dies möglich sei. Allgemeine wissenschaftliche Theorien entstünden durch „trial and error“ aus Hypothesen: nämlich aus vorläufigen (versuchsweisen) Annahmen, die einer kritischen Prüfung zu unterziehen seien. Wenn sie sich als falsch erwiesen („falsifiziert“ worden seien), müssten sie geändert oder ganz aufgegeben werden. Ob eine Theorie stimme, erkenne man also nicht dadurch, dass man sie „verifiziere“, sondern durch ihre kritische Überprüfung. Etwas Neues erfahre man, wenn man in früheren Annahmen Irrtümer erkenne. Auf diesem Wege werde es möglich, die ursprünglichen Theorien zu verbessern – um sie dann erneut an der Wirklichkeit zu überprüfen.[10]
Für die Verfassungsinterpretation hat Bernhard Schlink vorgeschlagen, diesen Ansatz in die Rechtswissenschaft zu übernehmen. Im Wege eines kritischen „trial and error“ sollten aus der Norm Theorien über die Bedeutung des Gesetzes und aus den Theorien wiederum Prämissen hergeleitet werden, die zu testen wären. Die Methode eignet sich besonders bei der Auslegung von Generalklauseln und Grundrechten, die im Normtext sprachlich nur vage beschrieben sind.[11]
Reinhold Zippelius ist, sehr viel weiter gehend, der Ansicht, viele Fortschritte des Rechts, insbesondere der Gerechtigkeitserkenntnis und des juristischen Denkens, vollzögen sich nach der Methode des kritischen Rationalismus, also experimentierend durch „trial and error“:[12] Ihm zufolge habe selbst die Ideengeschichte der Gerechtigkeit sich auf diesem Wege, in einem falsifizierenden Weiterschreiten entwickelt:[13] Für konkrete Situationen seien gerechte Entscheidungen oft in lebendigen Lernprozessen durch „trial and error“ zu finden. Hierbei gehe die Rechtsentwicklung dann häufig Schritt für Schritt in fallvergleichenden Erwägungen voran.[14] In solcher Weise habe sich insbesondere das altrömische und das angelsächsische Fallrecht aus der Lebenswirklichkeit in rational strukturierten Erwägungen, ad similia procedens (Digesten, 1, 3, 12), entwickelt.[15] Auch in der Gesetzgebung lerne man experimentierend hinzu. In der Rechtsfortbildung taste sich die Rechtsprechung Schritt für Schritt zu gerechten, „richtigen“ Lösungen von Rechtsfragen voran: So sei zum Beispiel die konkretisierende Entfaltung gesetzlicher Begriffe wie „Treu und Glauben“ und „gute Sitten“ (wie sie in Rechtsprechungskommentaren aufgezeichnet ist) weitgehend durch Fallvergleich vonstattengegangen.[16] Dem gleichen Erwägungsmuster folge der Analogieschluss. Und selbst die Unterordnung konkreter Sachverhalte unter Gesetzesbegriffe vollziehe sich in einem fallvergleichenden Erwägen.[17]
Wichtige rationale Instrumente des experimentierenden Denkens seien nach Zippelius die andernorts darzustellenden „Schlüsselbegriffe“. Für all die genannten Schritte experimentierender Rechtsentwicklung und Rechtsanwendung gäben das überkommene Recht und der Zeitgeist[18] den Verständnishorizont vor. Auch hier habe das Recht seine letztzugängliche Legitimationsgrundlage in vernunftgeleiteten, auf das Recht bezogenen Gewissenseinsichten (im oft so genannten „Rechtsgefühl“).[19] Auch wenn auf diesem Wege oft nur ein mehrheitlicher Konsens herstellbar sei, hätten sich so im Laufe der Rechtsgeschichte mehrheitsfähige Gerechtigkeitsvorstellungen traditionsbildend entwickeln und zu einem Teil der Kultur werden können.
Das Ziel eines solchen experimentierenden Denkens sei es nicht, „ewige Wahrheiten“, sondern – nach dem hier vertretenen, pragmatischen Ansatz – vorläufig die einstweilen besten Lösungen von Problemen zu finden.
Ökonomische Analyse des Rechts[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel: Ökonomische Analyse des Rechts
Unter dem Namen „Ökonomische Analyse des Rechts“ oder „Ökonomische Theorie des Rechts“ hat sich eine neue Richtung der Rechtstheorie etabliert, die vor allem in den USA weit verbreitet ist.[20][21] Sie ist dort unter der Bezeichnung „Law and Economics“ bekannt geworden. Ihr Gegenstand ist die Anwendung der ökonomischen Theorie auf das Recht. Vor allem in den letzten 10–15 Jahren hat die Zahl der Veröffentlichungen zu dieser Richtung auch in deutscher Sprache insbesondere im Wirtschaftsrecht deutlich zugenommen.[22]
Begründet wurde die Theorie von den amerikanischen Ökonomen Ronald Coase („The Problem of Social Costs“, Journal of Law and Economics 3 [1960], p. 1 ff) und Richard Posner („Economic Analysis of Law“, 1973, 1st ed., Boston: Little Brown).
Rechtliche Entscheidungen werden hiernach – analog zu ökonomischen Entscheidungen – einem rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül unterworfen. Im Mittelpunkt der Theorie steht der rein rational handelnde Homo oeconomicus, der seinen Nutzen unter Zugrundelegung eines widerspruchsfreien Satzes von Präferenzen, derer er sich bewusst ist, optimiert. Dazu verfügt er über eine mehr oder weniger umfassende Kenntnis der Umstände, unter denen er seine Entscheidung trifft. Je mehr er weiß, desto „sicherer“ ist er, je weniger er weiß, desto mehr handelt er „unter Unsicherheit“.
Ein derart rational handelnder Mensch wird auch Entscheidungen im rechtlichen Bereich einem strengen Kosten-Nutzen-Prinzip unterordnen. Er wird beispielsweise nur dann einen Prozess führen, wenn er das Ziel, das er damit verfolgt, nicht auf effizientere Weise erreichen kann. „Effizienz“ meint hierbei das Verhältnis von eingesetzten Mitteln (Ressourcen, Faktoren) zu dem konkreten bezweckten Erfolg. Wenn es billiger ist, beispielsweise ein Feld durch das Aufstellen eines Zauns vor dem Abgrasen durch Schafe zu schützen, die auf der benachbarten Weide gehalten werden, als hierzu einen Prozess gegen den Nachbarn zu führen, so wird der ökonomisch rational Handelnde den Zaun aufstellen.
Genauso kann die ökonomische Analyse etwa zur Prüfung dienen, ob eine gesetzgeberische Maßnahme effizient sein wird, d. h. ob sie sich eignet, ihr Ziel zu erreichen. Im Umweltrecht z. B. sollen Verschmutzer, die (mit Blick auf Bilanzen oder Kontostand) rein ökonomisch kalkulieren, zur Verhaltensänderung gebracht werden. Die ökonomische Analyse würde an eine umweltrechtliche Norm etwa die Frage stellen: sind für den Verschmutzer die Gesamtkosten bei Normverstoß, multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit, zur Rechenschaft gezogen zu werden, deutlich höher ist als die Gesamtkosten zur Normbefolgung, d. h. zur Reinhaltung der Umwelt? Wenn nein, wird sich die ökonomische Fehlkonstruktion der Norm an mangelnder Qualität der Umwelt ablesen lassen.
In normativer Hinsicht fordert die ökonomische Theorie des Rechts die Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt mit den Mitteln des Rechts. Nur diejenige Rechtsordnung ist legitim und „richtig“, die der allgemeinen Wohlfahrt förderlich ist. Ausgangspunkt ist hierbei die Wohlfahrtsökonomik der sogenannten „Chicago School“. Insoweit wird „Effizienz“ über den einzelnen Fall hinaus „als Rechtsprinzip“ (so der Titel einer Monographie von Eidenmüller, 1995) verstanden. Effizienz im ökonomischen Sinne ist die wichtigste Forderung an die gesamte Rechtsordnung. Das Recht hat demnach einen ganz bestimmten gesellschaftlichen Zweck, nämlich volkswirtschaftlich nützlich zu sein. Folgerichtig hält Posner nur eine solche Eigentumsordnung für legitim, die dafür sorgt, dass die Allokation der ökonomischen Güter denjenigen zugutekommen, die daraus den größten ökonomischen Nutzen aus volkswirtschaftlicher Sicht ziehen können – insbesondere unabhängig von der sozialen Bedürftigkeit des einzelnen.
Anwendungsbereiche der ökonomischen Analyse[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Insoweit kann die ökonomische Theorie als präskriptive/normative Entscheidungshilfe in Einzelfallentscheidungen dienen, sowohl für den Betroffenen (soll er Klage erheben / sich verklagen lassen?, soll er eine Straftat begehen?) als auch für Entscheidungen des Richters (soll er der Klage stattgeben oder sie abweisen?) oder der Verwaltung. So wird der „Nutzen“ auch in der Juristischen Begründungslehre von Koch/Rüßmann zur Auswahl zwischen Entscheidungsalternativen diskutiert.
Besonders bedeutsam ist der wirtschaftliche Aspekt für den Gesetzgeber, der eine allgemeine Regel setzen will, die sich auf die gesamte Gesellschaft auswirken wird.
Der „Nutzen“ der Risikoverteilung im Haftungsrecht (insbesondere bei Unfallschäden im Deliktsrecht, bei der Gefährdungshaftung, beim gutgläubigen Erwerb oder bei Leistungsstörungen im Vertragsrecht) ist leichter zu untersuchen – und betreffende Regelungen dementsprechend zu begründen – als etwa der „Nutzen“ einer Ehescheidung, unabhängig davon, ob man sie aus der Sicht eines Ehegatten oder aus der Sicht des Richters betrachtet. Die ökonomische Theorie des Rechts hat folgerichtig vor allem im Wirtschaftsrecht Anwendung gefunden. Bekannt geworden ist etwa die Untersuchung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Michael Adams (Betriebsberater [BB], 1989, 781), der das AGB-Gesetz unter dem Gesichtspunkt der zwischen den Parteien „asymmetrisch“ verteilten/ verfügbaren Information beim Vertragsschluss untersucht.
Neuerdings ist auch das Öffentliche Recht in die ökonomische Analyse einbezogen worden, insbesondere das Verwaltungsrecht.
Kritik an der ökonomischen Analyse[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Die ökonomische Theorie des Rechts ist – auch in den USA – beachtlicher Kritik ausgesetzt.
Ihr wird entgegengehalten, sie übersehe, dass Menschen auch nach nicht-ökonomischen Rationalitätskalkülen handeln. Sie blende wichtige Gesichtspunkte aus, indem sie sich auf ökonomische Aspekte als allein sinnvolle oder empfehlenswerte Handlungsmotivation beschränke. Es sei eine empfindliche Verkürzung in der Sache, den Inhalt des Rechts und die Legitimität seiner Geltung allein auf den Aspekt der wirtschaftlichen Effizienz zurückführen zu wollen. Aspekte, die in diesem Modell nicht abzubilden seien, seien etwa das Rechtsgefühl (von dem Ernst Blochs Rechtsphilosophie ausgeht) oder der Wunsch nach einem Zuwachs an (politischer, wirtschaftlicher, zwischenmenschlicher) Macht durch die Gestaltung von Rechtsbeziehungen oder durch das Führen von Verfahren. Einem religiös geprägten Menschen dagegen komme es nicht auf die Maximierung seines ökonomischen Nutzens, sondern der Gottgefälligkeit seines Handelns an. Vertreter der ökonomischen Analyse des Rechts entgegnen, dass Zweck-Mittel-Kalküle in anderen Gesellschaftsbereichen dem ökonomischen ähnelten. Die Kritiker bestreiten, dass sich diese Kalküle wie das ökonomische mathematisch abbilden ließen, weil ihnen ein dem Geld vergleichbares abzählbares Medium fehle.
Offen bleibe auch, wessen „Nutzen“ jeweils als Maßstab dienen solle und in welcher Weise er zu messen wäre.
Siehe auch[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- Critical legal studies
- Diskurstheorie des Rechts
- Gerechtigkeitstheorien
- Ökonomische Analyse des Rechts
- Politische Philosophie
- Rechtsanthropologie
- Rechtsethik
- Rechtsgeltung
- Soziologische Systemtheorie
- Staatstheorie
- Vernunftrecht
- Verwaltungsrechtsökonomik
Literatur[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Philosophiebibliographie: Rechtsphilosophie – Zusätzliche Literaturhinweise zum Thema
Einführungen, Hilfsmittel[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- Johann Braun: Rechtsphilosophie im 20. Jahrhundert. Die Rückkehr der Gerechtigkeit. München 2001, ISBN 978-3-406-48415-5.
- Beverley Brown, Neil MacCormick: Law, philosophy of. In: E. Craig (Hrsg.): Routledge Encyclopedia of Philosophy. London 1998.
- Winfried Brugger, Ulfrid Neumann, Stephan Kirste (Hrsg.): Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-518-29494-9.
- Sonja Buckel, Ralph Christensen, Andreas Fischer-Lescano: Neue Theorien des Rechts. 2. Auflage. Stuttgart 2009, ISBN 978-3-8252-2744-9.
- Helmut Coing: Grundzüge der Rechtsphilosophie. 5. Auflage. Berlin / New York 1993, ISBN 978-3-11-013810-8.
- Eric Hilgendorf, Jan C. Joerden (Hrsg.): Handbuch Rechtsphilosophie. J.B. Metzler, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-476-02433-6, S.284–290, doi:10.1007/978-3-476-05309-1.
- Kenneth Einar Himma: Philosophy of Law. In: J. Fieser, B. Dowden (Hrsg.): Internet Encyclopedia of Philosophy.
- Norbert Hoerster: Was ist Recht? München 2006, ISBN 978-3-406-54147-6.
- Arthur Kaufmann: Rechtsphilosophie. 2. Auflage. München 1997, ISBN 978-3-406-42575-2.
- Matthias Kaufmann: Rechtsphilosophie. Freiburg / München 1996, ISBN 978-3-495-47478-5.
- Arthur Kaufmann, Winfried Hassemer, Frank Saliger (Hrsg.): Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 9. Auflage. Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9518-0.
- Stephan Kirste: Einführung in die Rechtsphilosophie. Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-20588-2.
- Matthias Mahlmann: Rechtsphilosophie und Rechtstheorie. In: NomosLehrbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5160-0.
- Wolfgang Naucke, Regina Harzer: Rechtsphilosophische Grundbegriffe. 5. Auflage. 2005, ISBN 978-3-472-06322-3.
- Kurt Seelmann: Rechtsphilosophie. 5. Auflage. München 2010, ISBN 978-3-406-60961-9.
- Alexander Somek: Rechtsphilosophie zur Einführung. 1. Auflage. Hamburg 2018, ISBN 978-3-88506-809-9.
- Thomas Vesting: Kein Anfang und kein Ende. (PDF) Die Systemtheorie des Rechts als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtsdogmatik. 2001, abgerufen am 1. März 2018 (Langfassung seines Aufsatzes in Jura 2001, Heft 5, S. 299–305).
- Thomas Vesting: Rechtstheorie. 2. Auflage. München 2015, ISBN 978-3-406-68434-0.
- Uwe Volkmann: Rechtsphilosophie. Ein Studienbuch. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72424-4.
- Hans Welzel: Naturrecht und materiale Gerechtigkeit. 4. Auflage. Göttingen 1962, ISBN 978-3-525-18105-8 (Überblick über die Ideengeschichte).
- Leif Wenar: Rights. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage. München 2011, ISBN 978-3-406-61191-9.
Klassische Werke[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- 19. Jahrhundert und früher:
- Immanuel Kant: Die Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. ISBN 978-3-7873-1360-0. (1797)
- Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts, nach Prinzipien der Wissenschaftslehre. Jena / Leipzig 1796, ISBN 978-3-7873-0473-8.
- Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Oder: Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Berlin 1821, ISBN 978-3-518-28207-6.
- 20. Jahrhundert:
- Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Hrsg.: Ralf Dreier und Stanley L. Paulson. 2. Auflage. Heidelberg 2003, ISBN 978-3-8252-2043-3 (Studienausgabe der 3. Auflage, Leipzig, 1932).
- Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 1. Auflage. Leipzig/Wien 1934, ISBN 978-3-511-09255-9. (2. Auflage 1960; Studienausgabe nach der 1. Auflage von 1934, hrsg. von Matthias Jestaedt, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149703-2).
- H.L.A. Hart: The Concept of Law. 2. Auflage. New York 1994, ISBN 978-0-19-876123-5.
- Karl Olivecrona: Law as Fact. 2. Auflage. London 1971, ISBN 978-0-420-43250-6. (1. Auflage 1939).
- Lon Fuller: The Morality of Law. 2. Auflage. New Haven / London 1969, ISBN 978-0-300-01070-1.
Einflussreiche neuere Abhandlungen[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt a. M. 1975, ISBN 978-3-518-27871-0.
- John Rawls: Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf. Frankfurt a. M. 2006, ISBN 978-3-518-29404-8.
- Ronald Dworkin: Taking Rights Seriously. Cambridge 1977, ISBN 978-0-674-86711-6.
- Ronald Dworkin: Law’s Empire. Cambridge 1998, ISBN 978-1-84113-041-5.
- Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Freiburg/München 1992, ISBN 978-3-495-48063-2.
- Jürgen Habermas: Faktizität und Geltung. Frankfurt a. M. 1992, ISBN 978-3-518-28961-7.
- Otfried Höffe: Politische Gerechtigkeit:Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat. Frankfurt a. M. 2003, ISBN 3-518-28400-2.
Gegenwärtige Diskussion[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- Winfried Brugger, Ulfrid Neumann, Stephan Kirste (Hrsg.): Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert. Frankfurt a. M. 2008, ISBN 978-3-518-29494-9.
- Thomas Kupka: Verfassungsnominalismus: Hermeneutische Überlegungen zum Problem sprachlicher Benennungen im Recht. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 97. 2011, S. 44–77, ssrn.com
- Reinhold Zippelius: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 2. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08661-9.
- Reinhold Zippelius: Verhaltenssteuerung durch Recht und kulturelle Leitideen. Duncker & Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-11456-6.
- K. Grechenig, M. Gelter: Divergente Evolution des Rechtsdenkens – Von amerikanischer Rechtsökonomie und deutscher Dogmatik. In: Rabels Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Privatrecht (RabelsZ), 2008, S. 513–561,ssrn.com
Juristische Methodenlehre und Rechtstheorie[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Siehe auch: Rechtstheorie und Juristische Methodenlehre#Literatur
- Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation. Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung. Frankfurt a. M. 1983, ISBN 978-3-518-28036-2.
- Claus-Wilhelm Canaris, Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 4. Auflage. Berlin 2007, ISBN 978-3-540-65888-7.
- Hans-Joachim Koch, Helmut Rüßmann: Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft. München 1982, ISBN 978-3-406-03452-7.
- Christoph v. Mettenheim: Recht und Rationalität. Tübingen 1984, ISBN 3-16-944727-0.
- Friedrich Müller: Juristische Methodik. 7. Auflage. Berlin 1997, ISBN 978-3-428-11545-7.
- Bernd Rüthers, Christian Fischer, Axel Birk: Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 6. Auflage. München 2011, ISBN 978-3-406-62921-1.
- Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage. C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63668-4.
- Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts. Eine Einführung in die Rechtstheorie. 6. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-17-022355-4.
Weblinks[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
Wiktionary: Rechtsphilosophie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Literatur über Rechtsphilosophie im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Kenneth Einar Himma: Philosophy of Law. In: J. Fieser, B. Dowden (Hrsg.): Internet Encyclopedia of Philosophy.
- Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie e. V. – Sektion Deutschland – Blog mit weiteren Hinweisen
- L. B. Solum: Legal Theory Lexicon – Kleine Beiträge zum Thema aus angelsächsischer Sicht
- Jochen Zenthöfer: Lehrbücher zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Methodenlehre. (PDF) – Rezensionen und Empfehlungen
- Petra Gehring: Rechtsphilosophie. – Podcast der Vorlesung aus dem Wintersemester 2005/2006 an der TU Darmstadt als Open Educational Resources unter der Lizenz CC-BY-NC-ND 3.0
Einzelnachweise[Bearbeiten Quelltext bearbeiten]
- ↑ Thomas Vesting: Rechtstheorie. München 2007, ISBN 978-3-406-56326-3, Rn. 1, 2.
- ↑ zitiert nach: Uwe Wesel: Juristische Weltkunde. 1984, S. 72
- ↑ Immanuel Kant: Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, 1797, Einl. §§ B, C; ähnlich Kant: Über den Gemeinspruch …, 1793, Abschn. II: „die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, in so fern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist“. Vgl. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., § 34 I 2; Rechtsphilosophie, § 26.
- ↑ Johann Gottlieb Fichte: Der geschloßne Handelsstaat. 1800, I. Buch, Kap. 1 II; Zippelius: Rechtsphilosophie, § 26 II 2, 3.
- ↑ Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, 1797, Einleitung zur Tugendlehre, XII b, § 13.
- ↑ Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, 1797, Einleitung in die Rechtslehre, §§ B, C; Zippelius: Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 7b, 9d.
- ↑ Hochspringen nach: a b Oliver Wendell Holmes: The Path of the Law. In: Harvard Law Review. Band10, Nr.8, 1897, ISSN 0017-811X, S.457–478, 461, doi:10.2307/1322028, JSTOR:1322028 (englisch, auch in Wikisource).
- ↑ Hochspringen nach: a b Jan Schapp: Das subjektive Recht im Prozess der Rechtsgewinnung. Duncker & Humblot, Berlin 1977, ISBN 978-3-428-03849-7
- ↑ Wilhelm Henke. Buchbesprechung: Jan Schapp, Das subjektive Recht im Prozeß der Rechtsgewinnung in DVBl, 1. Juni 1978, S. 417
- ↑ Bryan Magee: Karl Popper. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck). Tübingen. 1986. ISBN 3-16-244948-0. S. 34ff.; Reinhold Zippelius: Grundbegriffe der Rechts- und Staatssoziologie, § 3 (Versuchsweise Weltorientierung); 3. Aufl. Mohr Siebeck. Tübingen. 2012. ISBN 978-3-16-151801-0
- ↑ Bernhard Schlink: Bemerkungen zum Stand der Methodendiskussion in der Verfassungsrechtswissenschaft. In: Der Staat. 1980, 73.
- ↑ Zippelius: Das Wesen des Rechts, 4. Aufl., 1978, Kap. 14 c (jetzt ähnlich: 6. Aufl., 2012, Kap. 8 e, 9); ders., Rechtsgewinnung durch experimentierendes Denken in: Festschrift für Hans Huber, 1981, S. 143 ff., ISBN 3-7272-9204-0; grundsätzlich: Die experimentierende Methode im Recht, Akademieabhandlung, Mainz, 1991, ISBN 3-515-05901-6; (auch in: ders., Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 2. Auflage, Kap. 1-4, Duncker & Humblot, Berlin, 1996, ISBN 3-428-08661-9)
- ↑ Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage. 2011. §§ 12 ff.
- ↑ Zippelius, Rechtsphilosophie. 6. Auflage. 2011. §§ 11 III, 18 II, 39 I 1, 40
- ↑ H. H. Jakobs, De similibus ad similia bei Bracton und Azo. In: Ius commune. Sonderheft 87, 1996
- ↑ (Beispiel zu § 138 II BGB in: Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., 2012, § 12 I b)
- ↑ Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken. 11. Auflage. 2010. S. 104 ff.; Zippelius: Juristische Methodenlehre, §§ 12 I b, 16 II.
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage. 2011. §§ 5 III, 17.
- ↑ Reinhold Zippelius: Gründung der Gerechtigkeit auf Gewissen und Konsens. In: Ders.: Verhaltenssteuerung durch Recht und kulturelle Leitideen. Duncker & Humblot, Berlin. 2004, Kap. 4.
- ↑ Kristoffel Grechenig, Martin Gelter: Divergente Evolution des Rechtsdenkens – Von amerikanischer Rechtsökonomie und deutscher Dogmatik. In: Rabels Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Privatrecht (RabelsZ) 2008, 513–561.
- ↑ Martin Gelter, Kristoffel Grechenig: Juristischer Diskurs und Rechtsökonomie. In: Journal für Rechtspolitik (JRP) 2007, 30–41.
- ↑ Martin Gelter & Kristoffel Grechenig: History of Law and Economics. In: Encyclopedia on Law & Economics. 2014 (im Erscheinen).
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